Einkaufsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
(1) Auftraggeber (AG) im Sinne der nachstehenden Einkaufsbedingungen ist die Anlagenbau Austria GmbH.
(2) Für die Kauf- und Werkverträge zwischen dem AG und AN gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des AG. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen – insb. allgemeine Geschäftsbedingungen des AN – sowie Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, soweit dies die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn der Auftragnehmer (AN) den Vertragsgegenstand herzustellen oder zu erzeugen hat.
(3) Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung.
(4) Die Bestellung ist vom AN innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen, gerechnet ab dem Bestelltag, schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Eine elektronische Bestätigung ist ausreichend. Bestätigt der AN den Auftrag nicht innerhalb dieser Frist einlangend beim AG, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung/des Auftrages zustande. Solange der Auftrag nicht durch eine Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist der AG berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, ohne dass dem AN deshalb Ansprüche, aus welchem Titel immer, zustehen. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von der Bestellung sind vom AN deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen oder elektronischen Zustimmung durch den AG. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt in keinem Fall als eine solche Zustimmung.
2. Vertragsschluss
(1) Die Erklärungen der Parteien zum Abschluss des Kaufvertrages/Werkvertrags bedürfen der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung beider Vertragspartner. Die jeweilige Schriftform ist auch durch Übermittlung in elektronischer Form oder per Telefax gewahrt.
(2) Weicht der AN von der Bestellung oder den Spezifikationen des AG ab, hat er hierauf rechtzeitig gesondert schriftlich hinzuweisen.
(3) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den AN ist für den AG unabhängig welche Vorarbeiten hierfür notwendig waren – unentgeltlich. Der AN hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage des AG zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der AN ausdrücklich und gesondert darauf hinzuweisen. Die vom AN gelegten Angebote haben, sofern von AG nicht anders vorgegeben, mindestens 4 Wochen bindend zu sein.
3. Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind bei angefragten Lieferungen nach Incoterms 2010® EXW oder FCA ‚Versandort‘ Nettofestpreise inklusive Transportverpackung. Bei angefragten Transaktionen nach Incoterms 2010® CPT, CIF, DAT oder DAP ‚Empfangsort‘, sind die Transportkosten zusätzlich zu den Nettofestpreisen inklusive Transportverpackung zu inkludieren. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, werden keine weiteren Kosten erstattet.
(2) Ermäßigt der AN nach Vertragsschluss durch generelle Erklärung seine Preise, gelten die am Liefertag gültigen Preise auch für diesen Vertrag.
(3) Der Preis des AN inkludiert die Kosten, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, das sind insbesondere Kosten von Installation- Instruktion bzw Dokumentation, technischer Prüfung, Anstrich, Korrosionsschutz, Markierung, Signierung, etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, Spesen etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung (Zollbehandlung mit eigenen Papieren inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und Abgaben) eingeschlossen.
(4) In alle den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insb Rechnungen, ist die AG- Bestellnummer anzugeben, widrigenfalls der AG berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung rückzustellen und diese im Zweifel nicht beim AG als eingelangt gelten.
4. Rücktritt
(1) Der AG kann im Fall einer Vertragsverletzung des AN nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Zu solchen Vertragsverletzungen zählen insbesondere auch Verzüge von Zwischen- oder Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben, der Verstoß des AN gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen die Einkaufsbedingungen, wenn AN Handlungen gesetzt hat, insb. wenn er mit Unternehmen für den AG nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat, wenn der AN unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern des AG, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat oder andere Erfüllungsmängel, welche die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden.
(2) In solchen Fällen ist der AG berechtigt entweder hinsichtlich des gesamten oder noch nicht erfüllten Vertrags oder lediglich hinsichtlich einzelner noch nicht erfüllter Teile davon zurücktreten sowie die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN nach vorheriger Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist durchzuführen (Ersatzvornahme). Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt, oder von den nächsten fälligen Zahlungen vom AG an den AN abgezogen werden.
(3) Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, sichert der AN dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Informationen schon jetzt verbindlich zu.
(4) Der AG hat das Recht, jederzeit – auch ohne Verschulden des AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen direkten und unvermeidbaren Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der AN ist nach Erklärung des Rücktrittes verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die vom AG zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten.
(5) Tritt der AG wegen verschuldeter Vertragsverletzung des AN vom Vertrag zurück, haben der AG und/oder Endabnehmer Anspruch auf Nutzung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen des AN. Allfällige mit dieser Nutzung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des AN.
5. Lieferzeit, Verzug
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und gelten als „eintreffend“. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Übergabe des Vertragsgegenstandes am vereinbarten Erfüllungsort. Der AN ist zu vorzeitiger Lieferung nur nach schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt. Etwaige Lieferverzögerungen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich unter Angabe des voraussichtlichen Liefertermins mitzuteilen. Die Rechte des AG wegen Verzuges bleiben unberührt.
(2) Ist für den AN erkennbar, dass er mit der Leistung in Verzug gerät, so hat der AN dem AG unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlichen Dauer zu verständigen.
(3) Gerät der AG in Annahmeverzug, ist der AN nicht zur Hinterlegung des Vertragsgegenstandes berechtigt.
(4) Der AG ist bei Annahmeverzug nicht zum Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot des geschuldeten.
6. Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Der AN hat dem AG die Absendung des Vertragsgegenstandes so früh wie möglich, spätestens mit erfolgter Absendung, per E-Mail anzuzeigen. Die Versandbereitschaftsmeldung und jegliche weitere Korrespondenz (z.B. Versandanzeige, Versandpapiere) müssen den Liefertermin, der Auftrag gebende Stelle des AG, die Empfangsstelle, die Projektbezeichnung und Nummer und die Bestellnummer sowie das Datum der Bestellung enthalten.
(2) Der AN hat eine Qualitätskontrolle der Kaufsache durchzuführen und diese dem AG spätestens bei Übergabe in geeigneter Weise nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, die Qualitätskontrolle des AN nach vorheriger Ankündigung zu überwachen. Hierzu hat der AN dem AG, bzw. seinem Vertreter, während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten und Lagerplätzen zu gewähren.
(3) Der AN hat den Kaufgegenstand für den Transport bis zur Empfangsstelle angemessen zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der AN zurückzunehmen. Der AN hat sicherzustellen, dass der Kaufgegenstand (außer bei Incoterms 2010® EXW und FCA-Versandort), wenn er in dem ihm bekannten Herkunfts-, Durchfuhr- und Bestimmungsland besonderen öffentlichen Beförderungs- oder Lagerbedingungen unterliegt, vorschriftsgemäß gekennzeichnet und befördert wird und hierzu erforderliche Erklärungen abgegeben werden. Erfolgt die Lieferung auf eine Baustelle, hat der AN das Verpackungsmaterial innerhalb eines vom AG angegebenen angemessenen Zeitraum abzuholen. Die Aufwendungen hierfür sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit der Übergabe an den AG auf diesen über. AN hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen. Allfällige Schäden aufgrund unsachgemäßer Verpackung gehen zu Lasten des AN.
(4) Der Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der von AG genannte Ort bzw am Sitz des AG, sofern die vereinbarten Incoterm nicht abweichende Regelungen treffen.
(5) Alle Lieferungen bedürfen der Empfangsbestätigung durch einen zur Abgabe dieser Bestätigung bevollmächtigten Mitarbeiter des AG. Mit der Empfangsbestätigung werden die vertragliche Beschaffenheit und die Vollständigkeit der Kaufsache nicht anerkannt. Die Untersuchung des AG nach § 377 UGB beschränkt sich auf offenkundige Mängel der Kaufsache. Der AG kann Mängel innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Entdeckung rügen.
(6) Bei Drittlandlieferungen hat der AN dem AG folgende Dokumente zur Einfuhrverzollung im Empfangsland vor Anlieferung vorzulegen: Packlisten, Direktbeförderungsnachweise (z.B. AWB, B/L oder CMR- Frachtbrief), Zoll- oder Handelsrechnung, sowie weitere für die Verzollung notwendige Dokumente.
(7) Der AN hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der AN erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG Gegenstandes sowie für dessen Aufbewahrung und Erhaltung verpflichtet, es sei denn, er hat den Annahmeverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(8) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug, kommt mit Ablauf jeden Kalendertages des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Netto-Vertragspreises, höchstens aber 5 % des Netto-Vertragspreises, zur Anwendung, die auf einen etwaigen übersteigenden Schadenersatzanspruch des AG angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der AN nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung- und/oder – leistung erbringt und diese vom AG angenommen wird. Die weiteren Rechte des AG wegen Verzugs bleiben unberührt. (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er dem AG in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.
(9) Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, erfolgt der Eigentumsübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / des Service und Übergabe.
(10) Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme durch den AG. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den AG in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
(11) Bei Lieferungen von Maschinen oder Anlagen übernimmt der AN auf Verlangen des AG die Aufstellung und Inbetriebnahme. Werden die dafür notwendigen Vorrichtungen vom AN gestellt, sind die dafür anfallenden Kosten gesondert vorab anzugeben und abzurechnen; andernfalls gelten sie als im Angebot enthalten. Fallen zur Auftragsausführung für den AN noch zusätzliche Entwicklungsarbeiten an, so übernimmt der AG hierfür entsprechende Kosten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
(12) Soweit vom AN Bearbeitungs-, Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren zur Verfügung gestellt werden, sind hierfür entstehende Werkzeugkosten im Angebot vorab gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen; andernfalls gelten sie als im Angebot enthalten. Es dürfen ausschließlich kalibrierte Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren verwendet werden.
7. Exportkontrolle, Zoll, Warenursprung und Präferenzen
(1) Der AN ist verpflichtet, alle österreichischen und EU-Vorschriften sowie, falls im konkreten Fall der Lieferung einschlägig, US Vorschriften einzuhalten, die sich auf den Import, Export oder Re- Export der Güter, Waren, Informationen, Software oder Technologie, die Gegenstand dieses Vertrages sind, beziehen. Ohne vorherige Zustimmung des AG ist der AN nicht berechtigt, US-Güter, die der EAR (Export Administration Regulation) unterliegen, zu liefern bzw. in Lieferungen einzubauen oder US-Personen zu beteiligen.
(2) Der AN teilt dem AG alle für den Export der Güter notwendigen Informationen mit und stellt dem AG unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach der verbindlichen Bestellung, die relevanten Daten mittels Formular „Erklärung zu Exportbeschränkungen“ für alle im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Güter zur Verfügung und verpflichtet sich, den AG über eintretende Änderungen jederzeit schriftlich informiert zu halten.
(3) Bei Lieferungen aus dem Zollausland sind die Zollabfertigungsunterlagen, mit Ausweisung der Einfuhrumsatzsteuer, gemeinsam mit der Warenrechnung an den AG zu übermitteln. Der AN ist verpflichtet, allfällige im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN sichert zu, dass er alle maßgeblichen Ausfuhrvorschriften beachtet und dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung entgegenstehen. Der AN wird den AG rechtzeitig über mögliche neuentstehende Exportverbote/Beschränkungen informieren und ihm frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten.
(4) Der AN übergibt dem AG kostenlos vor dem Versand im Original-Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. Präferenzerklärungen in Rechnungen oder auf EUR.1 Dokumenten, mindestens aber ein Ursprungszeugnis.
(5) Der AN stellt den AG von allen Schäden, finanziellen Einbußen und Ansprüchen Dritter frei, die dem AG dadurch entstehen, dass der AN eine der oben in Abs. 1 bis 3 genannten Pflichten verletzt hat, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(6) Der AN trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender, international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO Safe Framework of Standards (z.B. AEO, C- TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den AG oder an vom AG bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und unbefugten Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.
(7) Verstößt der AN schuldhaft gegen die Bestimmungen aus diesem Punkt 7., so ist der AG unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
8. Gewährleistung/Garantie
(1) Der AN leistet für die vertraglich vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nach dem neuesten Stand der Technik, sowie für die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer von 30 Monaten bei beweglichen und 36 Monaten bei unbeweglichen Sachen Gewähr; der AN garantiert die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln für die Dauer dieser Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (Auftraggeber des AG). Die Gewährleistungsfrist endet jedenfalls spätestens 36 Monate bei beweglichen bzw. 48 Monate bei unbeweglichen Sachen nach vollständiger Erfüllung der vom AG bestellten Lieferungen und Leistungen. Unbeschadet sonstiger Rechte des AG und unabhängig vom Verschulden des AN ist der AG berechtigt, die festgestellten Mängel oder Schäden auf Kosten des AN durch Dritte beheben zu lassen oder selbst zu beseitigen, wenn der AN der Aufforderung zur Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
(2) Eine Prüfpflicht und Mängelrügepflicht des AG hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des AN vor Inbetriebnahme oder Gebrauch ist ausgeschlossen. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Gewährleistung bzw. Garantie neu zu laufen.
(3) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand gemäß seiner Zweckbestimmung befindet. Ist der Vertragsgegenstand bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange.
(4) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kauf- oder Werkvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.
(5) Der AN ist weiters verpflichtet für die Dauer von 5 Jahren ab Übernahme geeignete Ersatzteile zu bevorraten bzw allfällige Reparaturen vorzunehmen.
9. Haftung
(1) Der AN haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt mit € 2.500.000,00 je Schadensfall und Jahr bzw. mit dem Auftragswert, wobei der höhere Wert zur Anwendung kommt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden oder Fälle, in denen gesetzlich zwingende, nicht abdingbare Haftungsbestimmungen bestehen.
(2) Entsteht einem Dritten durch einen Mangel oder Fehler der Kaufsache ein Schaden, trägt der AN den Schaden allein, soweit ihn nicht der AG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wird der AG von dem Dritten in Anspruch genommen, kann der AG verlangen, dass der AN ihn von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit.
(3) Der AN weist dem AG eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2.500.000,00 je Schadensfall und Jahr pauschal für Personen- und Sachschäden nach.
(4) Der Auftragnehmer hat eine Transportversicherung abzuschließen, wenn er für den Transport die Gefahr trägt oder aufgrund der Lieferkonditionen eine Transportversicherung abschließen muss. Die Haftungssumme muss mindestens 110% des Handelswertes der transportierten Güter entsprechen.
(5) Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und der AG deshalb in Anspruch genommen wird, hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
(6) Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen von AN, insb aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.
(7) Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. Der AN ist weiters unaufgefordert zur Produktüberarbeitung verpflichtet, wenn ihm potentielle Probleme, die eine Haftung auslösen könnten, bekannt werden.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum am Liefergegenstand geht mit der Übergabe an den AG oder an von diesem bestimmte Dritte auf den AG über, falls die Parteien keine andere Form des Eigentumsübergangs vereinbaren. Ein Eigentumsvorbehalt – gleich in welcher Form – ist ausgeschlossen.
11. Zahlungen
(1) Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt einer ordnungsgemäß gelegten Rechnung per Überweisung am vom AG festgelegten wöchentlichen Zahlungstermin nach Ablauf einer Prüffrist von 7 Kalendertagen zuzüglich der folgenden Zahlungsfristen nach Wahl des AG: 11.1.1. 21 Kalendertage nach Lieferung oder Teillieferung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung mit 3% Skonto, 11.1.2. 30 Kalendertage nach Lieferung oder Teillieferung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung mit 2% Skonto, oder 11.1.3. ohne Abzug binnen 60 Kalendertagen.
(2) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf ein im Namen des AN geführtes Bankkonto in dem Land, in dem die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen sind oder der AN seinen Hauptgeschäftssitz hat.
(3) Jede Rechnung muss gesondert an die vom AG bekanntgegebene E-Mail Adresse verschickt werden und muss die Bestellnummer, die ausgeführte Leistung und den Leistungsempfänger ausweisen. Ein unterschriebener Lieferschein bzw. Leistungsnachweis ist beizulegen. Unvollständige Angaben oder aus anderen Gründen nicht prüfbare Rechnungen werden zu Lasten des AN unbearbeitet zurückgesandt. Durch die Zurückweisung von Rechnungen werden Zahlungsfristen ausgesetzt und beginnen erst mit der Neueinreichung der Bezug habenden Rechnung neu zu laufen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank maßgeblich.
12. Aufrechnung verbundener Unternehmen
(1) Der Begriff „verbundene Unternehmen“ in dieser Klausel meint verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und in Bezug auf den AG zusätzlich Unternehmen, die den Namensbestandteil „Anlagenbau Austria GmbH“ in ihrer Firma führen. Auf Anfrage sendet der AG dem AN eine Liste der verbundenen Unternehmen des AG zu.
(2) Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (a) mit Ansprüchen des AG gegen verbundene Unternehmen des AN, (b) mit Ansprüchen verbundener Unternehmen des AG gegen den AN, sowie (c) mit Ansprüchen verbundener Unternehmen des AG gegen verbundene Unternehmen des AN aufzurechnen oder diesbezüglich Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
(3) Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN gegen verbundene Unternehmen des AG (a) mit Ansprüchen des AG oder verbundener Unternehmen des AG gegen den AN (b) mit Ansprüchen des AG oder verbundener Unternehmen des AG gegen verbundene Unternehmen des AN aufzurechnen.
(4) Verbundene Unternehmen des AG sind in den Anspruchs- und Forderungskonstellationen der Absätze (2) und (3) gleichermaßen berechtigt aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
(5) Eine Aufrechnung des AN mit Ansprüchen gegenüber dem AG ist jedoch ausgeschlossen.
13. Erklärungen der Parteien
(1) Adressat jeglicher Erklärung des AN im Zusammenhang mit dem Vertrag ist die auftraggebende Stelle des AG.
(2) Alle vom AN an den AG gerichteten Schriftstücke, müssen die Bestellnummer, die auftraggebende Stelle des AG, die Empfangsstelle, Projektbezeichnung sowie Nummer und Datum des Auftragsschreibens enthalten.
(3) Änderungen des Vertrages sowie alle einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Konditionen, Stillschweigen zu wahren, sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Insbesondere werden sich die Parteien öffentlich nicht negativ übereinander äußern.
(2) Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln.
(3) Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht des AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz etc. Zahlungen gelten nicht als Verzicht des AG auf seine Ansprüche.
(4) Ansprüche des AN sind vom AN zu beweisen und verfallen binnen 12 Monaten.
15. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der AN darf die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises nur mit vorheriger Zustimmung des AG abtreten.
(2) Der AN ist zur Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Vertragsverhältnis ausgeübt werden, in dem die Forderung des AG begründet ist. Bestimmung sind Informationen, Unterlagen oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dies erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Ag oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholung des AG aufrecht. Werbung und Publikationen über Aufträge des AG, sowie die Aufnahme des AG in die Referenzliste des AN bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an konzernverbundene Unternehmen i.S. d. §§ 15 ff. AktG. Insbesondere können Informationen im Rahmen des Lieferanten- bzw. Beschaffungsmanagements an konzernverbundene Unternehmen weltweit weitergegeben werden.
(5) Die Parteien verpflichten sich im Übrigen, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung betraut sind und mit denen geeignete Vereinbarungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz getroffen wurden. Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort für den Zeitraum von 5 Jahren. In Bezug auf personenbezogene Daten endet die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht.
(6) Sofern der AN als Auftrags Datenverarbeiter für den AG tätig wird, wird eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen.
(7) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung des AG weder die Geschäftsbeziehung mit dem AG als solche, noch deren Inhalt zu Werbezwecken verwenden.
16. Zeichnungen, Modelle, Unterlagen
(1) Der AN darf vom AG erhaltene Zeichnungen, Modelle und Unterlagen nur zu Zwecken der Vertragsanbahnung und -durchführung verwenden und sie Dritten nicht zugänglich machen. Er hat sie dem AG umgehend nach Aufforderung, spätestens jedoch nach Vertragsbeendigung, zurückzugeben. Sie bleiben Eigentum des AG, der auch sämtliche sonstigen Rechte hieran behält.
17. Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftsverhalten
(1) Der AN ist zur Einhaltung des Anlagenbau Austria GmbH Verhaltenskodex für Lieferanten verpflichtet. Die aktuelle Version des Verhaltenskodex für Lieferanten ist diesen EKB beigefügt und kann auf der Webseite von Anlagenbau Austria GmbH eingesehen werden (www.anlagenbau-austria.com). Der Verhaltenskodex für Lieferanten legt die einzuhaltenden Mindeststandards fest. Soweit der Verhaltenskodex für Lieferanten jedoch im Widerspruch zu lokalen Gesetzen steht, haben die lokalen Gesetze Vorrang. Der AG kann den Verhaltenskodex für Lieferanten ändern, wenn sich maßgebliche rechtliche, behördliche oder institutionelle Anforderungen, Rechtsprechung oder ethische Geschäftsgrundsätze ändern. Der AG wird den AN über Änderungen oder Ergänzungen des Verhaltenskodex für Lieferanten informieren.
(2) Der AN erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass ein Verstoß gegen die Regelungen des Verhaltenskodex für Lieferanten als wesentliche Vertragsverletzung angesehen wird, die dem AG das Recht gibt, den Vertrag jederzeit und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und behält sich weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Der AG ist nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die der AN aufgrund einer solchen Kündigung erleidet.
18. Maßgebliches Recht/Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss nationaler und internationaler Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens 1980 (CISG) anwendbar.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit jedem rechtsgültigen Auftragsverhältnis zwischen AN und AG, dem diese Bedingungen zugrunde liegen (einschließlich jener betreffend die Gültigkeit des Vertrages selbst), ist ausschließlich das am Sitz des AG sachlich zuständige Gericht. Der AG kann jedoch nach eigener Wahl davon abweichend auch das zuständige ordentliche Gericht a) am Sitz des AN oder b) einer seiner Niederlassungen oder c) am Erfüllungsort in Anspruch nehmen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
(4) Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung des AG weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
(5) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Stand: 02/2023