WHISTLEBLOWING | HINWEISGEBERINNENSCHUTZGESETZ (HSchG)
Präambel
Anlagenbau Austria hat im Rahmen des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) eine Whistleblowing-Meldestelle eingerichtet. Diese Meldestelle ermöglicht es potenziellen Hinweisgebern, Rechtsverletzungen in Bereichen von besonderem öffentlichem Interesse einfach und direkt bei einer unabhängigen Stelle, der Whistleblowing-Meldestelle, unternehmensintern zu melden.
Diese Seite informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Meldung gemäß den Bestimmungen des HSchG sowie über die unternehmensinternen Abläufe.
- Wer ist ein Hinweisgeber?
Personen, die im Rahmen ihrer (ehemaligen) beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung erfahren und diese durch einen Hinweis aufdecken, zählen zu den geschützten Hinweisgebern. Dazu gehören nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch beispielsweise Praktikanten, Volontäre, Mitglieder der Geschäftsführung und anderer leitender Organe, Gesellschafter sowie Arbeitnehmer von Auftragnehmern und (Sub-)Lieferanten.
In den Schutzbereich des HSchG fallen auch folgende Personen:
- Personen, die den Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen (wie Mitarbeiter oder Zeugen)
- Personen im Umfeld des Hinweisgebers, die von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten (zum Beispiel Familienmitglieder) sowie
- Unternehmen, die im Besitz des Hinweisgebers sind oder für die der Hinweisgeber arbeitet beziehungsweise mit denen er anderweitig in Verbindung steht.
- Welche Rechtsverstöße können gemeldet werden und welchen Schutz genießen Hinweisgeber?
Das Hinweisgebersystem gilt für Rechtsverstöße ausschließlich in folgenden Bereichen:
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB)
Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt der Meldung ihres Hinweises aufgrund der ihnen verfügbaren Informationen annehmen können, dass
- die vorliegenden Informationen nach allgemeiner Erfahrung wahr sind und
- ein Sachverhalt vorliegt, der nach allgemeiner Erfahrung und durchschnittlichem Allgemeinwissen den Verdacht einer Rechtsverletzung gemäß den Bestimmungen des HSchG nahelegt, genießen Schutz nach den Bestimmungen des HSchG
Bei berechtigten Hinweisen sind jegliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt. Dazu gehören zum Beispiel Kündigung, Versetzung, negative Dienstbeurteilungen, Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses, Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses, Herabstufung oder Verweigerung einer Beförderung, Nötigung, Mobbing, Ausgrenzung, Diskriminierung, Rufschädigung und ähnliche Maßnahmen.
Dieser Schutz gilt auch für Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder ihnen persönlich nahestehen.
Vom Schutz des HSchG ausgenommen sind jedoch Personen, die wissentlich offensichtlich falsche Hinweise abgeben. Solche Falschmeldungen können dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung, Schadenersatzpflichten, strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Verleumdung) sowie Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
- Interne WHISTLEBLOWING- Meldestelle und Ablauf
Die interne Meldestelle ist in der Abteilung People & Culture eingerichtet. Eingehende Hinweise werden von speziell geschulten und unabhängigen Personen erfasst und bearbeitet. Diese Mitarbeiter gehen den Hinweisen unvoreingenommen und unparteiisch nach.
Die Mitarbeiter der internen Meldestelle unterliegen strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten bezüglich der gemeldeten Sachverhalte und sind verpflichtet, die Identität der Hinweisgeber und aller betroffenen Personen zu schützen.
Sollten die Mitarbeiter der Meldestelle objektive Zweifel an ihrer eigenen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit haben, müssen sie sich von der Bearbeitung der betreffenden Hinweise zurückziehen.
Die interne Meldestelle ist auch mit der Durchführung möglicher Folgemaßnahmen betraut. Bei der Behandlung von Folgemaßnahmen werden die Interessen der Anlagenbau Austria sowie die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige bei Behörden besteht, wird eine unternehmensinterne Klärung der Einschaltung externer Stellen vorgezogen.
- Wo und wie können Meldungen von Rechtsverstößen abgegeben werden?
Hinweise können schriftlich per E-Mail oder postalisch sowie mündlich an die untenstehende Adresse abgegeben werden.
Anlagenbau Austria GmbH
Whistleblowing-Meldestelle
Mitte 96
9125 Kühnsdorf
E-Mail-Adresse: whistleblowing@anlagenbau-austria.com
Die interne Whistleblowing-Meldestelle hat dem Hinweisgeber den Eingang eines schriftlichen Hinweises unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen an die vom Hinweisgeber bekanntgegebene Anschrift zu bestätigen (§9 Abs 1 HSchG).
Es wird sichergestellt, dass unsere Vorgehensweise stets den gesetzlichen Bestimmungen der Whistleblowing Richtlinie entspricht.
Jeder Hinweis wird von der internen Meldestelle auf Stichhaltigkeit geprüft. Hinweise, die nicht in den Geltungsbereich des HSchG fallen oder bei denen sich aus dem Hinweis selbst keine Anhaltspunkte für deren Stichhaltigkeit ergeben, werden von der internen Meldestelle nicht weiterverfolgt. Offenkundige falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 HSchG entsprechend zurückzuweisen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eine allgemeine externe Meldestelle ist, an die sich der Hinweisgeber wenden kann.
- Dokumentation, Datensicherheit- und Datenschutz
Die interne Meldestelle hat alle eingehenden Hinweise und alle im Zusammenhang mit Hinweisen vorgenommene Aufzeichnungen zu dokumentieren (Dokumentationspflicht).
Die Verarbeitung beschränkt sich auf personenbezogene Daten, die zur Feststellung und Ahndung von Rechtsverletzungen erforderlich sind. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, werden nicht erhoben bzw. unverzüglich gelöscht, falls sie unbeabsichtigt erfasst wurden.
Personenbezogene Daten werden ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung fünf Jahre und darüber hinaus so lange aufbewahrt, als es zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO erforderlich ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Anlagenbau Austria ist für die Datenverarbeitung verantwortlich.
Die datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts- und Löschungsrechte können eingeschränkt werden, solange dies zum Schutz der Identität von Hinweisgebern, Unterstützern, nahestehenden Personen und betroffenen Personen sowie zur Verhinderung einer Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen und Folgemaßnahmen erforderlich ist.
- Strafbestimmungen
Personen, die
- einen Hinweisgeber oder Unterstützer behindern oder zu behindern versuchen oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzen,
- Vergeltungsmaßnahmen ergreifen,
- die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzen,
- wissentlich einen falschen Hinweis geben,
begehen eine Verwaltungsübertretung und können, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, bestraft werden.